I. Haushaltssatzung des Zweckverbandes VHS Lennetal für das Haushaltsjahr 2018
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966) in Verbindung mit §§ 8 Abs. 1 und 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2015 (GV. NRW. S. 204) und des § 7 Abs. 1 Buchstabe b der Zweckverbandssatzung hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Volkshochschule Lennetal mit Beschluss vom 21. November 2017 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2018, der die für die Erfüllung der Aufgaben des
Zweckverbandes voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden
Aufwendungen sowie eingehende Einzahlungen und zu leistende Auszahlungen
und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 1.044.800 EUR
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.044.800 EUR
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag d. Einzahlungen a. lfd. Verwaltungstätigkeit auf 1.007.800 EUR
Gesamtbetrag d. Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf 1.007.800 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 0 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 35.000 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden können, wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Verbandsumlage wird auf 267.000 EUR festgesetzt.
II. Bekanntmachungsanordnung
Die
vorstehende Haushaltssatzung des Zweckverbandes Volkshochschule
Lennetal für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Die nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979
(GV. NRW. S. 621) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2015 (GV. NRW.
S. 204) erforderliche Genehmigung ist vom Landrat als untere staatliche
Verwaltungsbehörde Lüdenscheid mit Verfügung vom 01.12.2017 (AZ:
42-15.10-14-03-16) erteilt worden.
Nach § 18 Abs. 1 GkG ist eine öffentliche Auslegung des Haushaltsplanes nicht erforderlich.
Hinweis
Es
wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) gemäß § 7 Abs. 6 der GO NW nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Haushaltssatzung 2018 ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) die Verbandsvorsteherin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband
Volkshochschule Lennetal vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Werdohl, den 04.12.2017
Silvia Voßloh
Verbandsvorsteherin