vom 01.06.2021
Aufgrund des § 7 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV.NRW.S.621), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NW. S. 204), hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 01.06.2021 folgende Satzung für den Zweckverband VHS Lennetal beschlossen:
Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit werden in dieser Satzung personenbezogene Bezeichnungen, die sich zugleich auf Frauen, Männer und diverse Personen beziehen, überwiegend in der gesetzesetymologisch bedingten männlichen Form angeführt.
Dies soll jedoch keinesfalls eine Geschlechterdiskriminierung oder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum Ausdruck bringen. Die Gleichbehandlung aller Geschlechter ist selbstverständlich.
§ 1 Verbandsmitglieder
(1) Auf Grund der Beschlüsse
des Rates der Stadt Altena (Westf.) vom 15.12.1975 und 9.2.1976,
des Rates der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde vom 23.12.1975 und 26.2.1976,
des Rates der Stadt Neuenrade vom 18.2.1976,
des Rates der Stadt Plettenberg vom 16.12.1975 und der Dringlichkeitsentscheidung des Hauptausschusses der Stadt Plettenberg nach § 43 Abs. 1 GO vom 24.2.1976 und
des Rates der Stadt Werdohl vom 15.12.1975 und 23.2.1976
bilden die Städte Altena, Neuenrade, Plettenberg, Werdohl und die Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde seit dem 12.03.1976 zum Betrieb einer gemeinsamen Volkshochschule einen Volkshochschulzweckverband.
(2) Der Zweckverband ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Seine Verfassung und Verwaltung richten sich nach dem Ersten Gesetz zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG) vom 31.07.1974 (GV. NW. S. 769), i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. April 2000 geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NW. S. 223), und dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NW. S. 204) sowie dieser Verbandssatzung.
§ 2 Name, Sitz und Dienstsiegel
(1) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Volkshochschule Lennetal“.
(2) Sitz des Zweckverbandes ist Werdohl.
(3) Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel gem. Muster 8 der Anlage zur Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16.5.1956 in der Fassung vom 9.12.1969 (GV. NW. 937). Dieses enthält die Inschrift: Zweckverband “Volkshochschule Lennetal“ (oberer Halbkreis) und das Landeswappen (unterer Halbkreis).
§ 3 Aufgaben
(1) Der Zweckverband errichtet und unterhält als Träger die kommunale Volkshochschule mit dem Namen „Volkshochschule Lennetal“, nachfolgend „vhs Lennetal“ genannt.
(2) Die vhs Lennetal ist eine Einrichtung der Weiterbildung gemäß §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 11 Abs. 3, 1. WbG NW und in diesem Rahmen eine Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung.
(3) Die vhs Lennetal dient der Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen nach Beendigung einer ersten Bildungsphase. Sie arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Den Kursleitenden wird die Freiheit der Lehre gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(4) Die Arbeit der vhs Lennetal ist sowohl auf die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen als auch auf den Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen der Teilnehmenden gerichtet. Zu diesem Zweck kann die vhs Lennetal entsprechend dem Bedarf Lehrveranstaltungen (Vorträge, Seminare, Kurse, Diskussionen, usw.) gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 und 11,1 WbG anbieten.
§ 4 Rechtscharakter und Gliederung
(1) Die vhs Lennetal ist als nicht rechtsfähige Anstalt des Trägers eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Gemeindeordnung für das Land NRW. Die vhs Lennetal wird als eigenbtriebsähnliche Einrichtung gemäß § 107 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW geführt. Die von ihr angebotenen Lehrveranstaltungen sind jedermann zugänglich; bei abschlussbezogenen Lehrveranstaltungen kann die Teilnahme von bestimmten Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.
(2) Die vhs Lennetal ist in Fachbereiche gegliedert. Mehrere Fachbereiche können zur Abteilung zusammengeführt werden.
(3) Die vhs Lennetal unterhält je eine Bezirksstelle in Altena, Neuenrade, Plettenberg und Werdohl. Die Verwaltungsstelle der vhs Lennetal wird in Werdohl eingerichtet.
(4) Neben der Fortführung und Erweiterung der bisherigen örtlichen Angebote werden Schwerpunktangebote in den Städten Altena, Plettenberg und Werdohl für das gesamte Verbandsgebiet gebildet, wenn von der zu erwartenden Teilnehmendenzahl die Einrichtung von örtlichen Veranstaltungen nicht möglich ist.
(5) Die beteiligten Städte und Gemeinden stellen vorhandene Räume einschließlich Einrichtung in ausreichendem Maße für die Durchführung von Veranstaltungen kostenlos zur Verfügung.
§ 5 Organe des Zweckverbandes
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung, der Verwaltungsrat, der Rechnungsprüfungsausschuss und der/die Verbandsvorsteher/in.
§ 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Jedes Verbandsmitglieder bis 15.000 Einwohner entsendet in die Verbandsversammlung 3 stimmberechtigte Personen. Verbandsmitglieder über 15.000 Einwohner entsenden eine zusätzliche stimmberechtigte Person. Jedes Mitglied benennt zugleich für die Personen je eine stellvertretungsberechtigte Person. Maßgebend ist die Einwohnerzahl vom 31.12. des Vorvorjahres nach den Berichten des Statistischen Landesamtes NRW.
(2) Die Verbandsmitglieder entsenden mindestens eine Person der Vertretungskörperschaft und eine Person der Verwaltung. Diese Personen werden für die Dauer der nach dem Kommunalwahlgesetz für die Ratsmitglieder geltenden Wahlperiode entsandt und bleiben jeweils bis zur Neubestellung im Amt.
(3) Beim Übergang von der alten in die neue Wahlperiode einer Kommunalwahl üben der/die Vorstehende der Verbandsversammlung und seine/ihre Stellvertretung kommissarisch ihre Ämter weiter aus, bis ihre Nachfolger von der konstituierenden Verbandsversammlung gewählt werden.
(4) Die Personen und stellvertretungsberechtigten Personen verlieren ihr Amt in der Verbandsversammlung, wenn die Voraussetzungen der Bestellung wegfallen oder die Benennung widerrufen wird.
(5) Soweit die Personen im Verwaltungsrat nicht gleichzeitig der Verbandsversammlung angehören, sind sie berechtigt, an den Sitzungen beratend teilzunehmen.
§ 7 Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung bestimmt die Grundsätze für die Verbandsarbeit und hat die ihr in dem Weiterbildungsgesetz NRW, in dem Gesetz für kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW und in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben. Zudem werden von der Verbandsversammlung die Aufgaben des Betriebsausschusses nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) für das Land NRW wahrgenommen. Sie hat insbesondere zu beschließen über:
a) Allgemeine Richtlinien für die Arbeit der vhs Lennetal im Rahmen dieser Satzung,
b) Erlass des Wirtschafts- und Stellenplans,
c) Abnahme der Jahresrechnung
d) Entlastung des Verwaltungsrates und des/der Verbandsvorstehers/in,
e) Wahl der des/der Verbandsvorstehers/in und seines/ihrer Stellvertreters/in,
f) Erlass und Änderung von Satzungen,
g) Ernennung der Beamten des Zweckverbandes sowie Einstellung von Angestellten ab der Entgeltgruppe 9 TVÖD, einschließlich Berufung der VHS-Leitung und deren Stellvertretung,
h) Aufnahme neuer Mitglieder,
i) Ausscheiden von Mitgliedern,
j) Erlass und Änderung der Gebühren- und Benutzungssatzung und der Honorarordnung für die vhs Lennetal,
k) Verabschiedung des Arbeitsplanes in seinen Grundzügen,
l) Weiterbildungsentwicklungsplan,
m) die Auflösung des Zweckverbandes,
n) Wahl der Vertreter/innen in den Verwaltungsrat,
o) Festsetzung der Verbandsumlage.
(2) Die Verbandsversammlung kann im Übrigen in Einzelfragen oder für Gruppen von Angelegenheiten ihre Zuständigkeit auf den Verwaltungsrat oder den/die Verbandsvorsteher/in übertragen.
§ 8 Sitzungen der Verbandsversammlung
(1) Zur ersten Sitzung der Verbandsversammlung nach Beginn der Wahlperiode der Vertretungen der Verbandsmitglieder lädt der/die bisherige Vorsitzende die von den Mitgliedsgemeinden in die Verbandsversammlung gewählten und entsandten vertretungsberechtigten Personen ein.
(2) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter Leitung der ältesten stimmberechtigten Person aus ihrer Mitte für die Dauer der laufenden Wahlzeit der kommunalen Vertretung eine vertretungsberechtigte Person einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zum/zur Vorsitzenden; in gleicher Weise wählt sie einen/eine Stellvertreter/in. Auf die Wahl findet § 15 Abs. 4 GkG NRW in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land NRW entsprechend Anwendung.
(3) Der/die Vorsitzende beruft schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen die Verbandsversammlung ein. Er/sie setzt die Tagesordnung nach Benehmen mit dem/der Verbandsvorsteher/in fest. Zwischen dem Tag der Ladung und der Sitzung müssen mindestens 14 Tage liegen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 7 Tage verkürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(4) Auf den Antrag eines Mitgliedes, der mindestens eine Woche vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich vorliegen muss, kann die Tagesordnung antragsgemäß durch Beschluss erweitert werden.
(5) Im Jahr soll mindestens eine Sitzung abgehalten werden. Auf Verlangen von mindestens 2 Mitgliedern hat der/die Vorsitzende die Versammlung unverzüglich gemäß Absatz 3 einzuberufen.
§ 9 Beschlüsse der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ihrer Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Mehrere stimmberechtigte Personen eines Mitgliedes können nur einheitlich abstimmen.
(2) Beschlüsse über
a) Änderung dieser Satzung,
b) Auflösung des Zweckverbandes,
c) Übernahme weiterer Aufgaben durch den Zweckverband,
d) Aufnahme weiterer Mitglieder
e) Ausscheiden von Mitgliedern bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der satzungsmäßigen Stimmen. Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes müssen einstimmig gefasst werden.
f) Vergabe der Auftragserteilung aus § 22 und § 23.
(3) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme.
(4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Stimmen vertreten ist. Ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen ist die Versammlung beschlussfähig, wenn sie zum zweiten Mal wegen desselben Gegenstandes eingeladen worden ist und dabei mitgeteilt wurde, dass ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlossen werden kann.
(5) Über die Beschlüsse der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden, einem/r Vertreter/in der Verbandsversammlung und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 10 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus der verbandsvorstehenden Person sowie aus je einer Person der beteiligten Gemeinden. Jede Gemeinde hat ihre entsendete Person und deren stellvertretende Person zu benennen. Vorsitzende/r des Verwaltungsrates ist der/die Verbandsvorsteher/in. Stellvertreter/in ist der/die stellvertretende Verbandsvorsteher/in.
(2) Das Mitglied, das den Vorsitz in der Sitzung stellt, entsendet für diese Sitzung keine weitere stimmberechtigte Person.
(3) Der Verwaltungsrat ist zuständig für
a) Vorbereitung der Beschlüsse der Verbandsversammlung,
b) Beratung des Arbeitsplanes in seinen Grundzügen,
c) Grundsätze für die Verteilung der Schwerpunktangebote,
d) Vorberatungen des Wirtschafts- und Stellenplans,
e) Einstellung der Angestellten bis zur Entgeltgruppe 8 TVÖD,
f) Verfügungen über die im Wirtschaftsplan für den Betrieb der vhs Lennetal bereitgestellten Mittel über 15.000,00 € im Einzelfall.
(4) Die VHS-Leitung nimmt ständig, die hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Kräfte nehmen bei Bedarf an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil.
(5) Der Verwaltungsrat soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. Er muss einberufen werden, wenn 2 Mitglieder dies beantragen.
(6) Die Personen im Verwaltungsrat werden für die Dauer der laufenden Wahlzeit der kommunalen Vertretung bestellt. Die Bestellung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder Entsendung entfallen.
(7) Beim Übergang von der alten in die neue Wahlperiode einer Kommunalwahl üben die Personen im Verwaltungsrat kommissarisch ihre Ämter weiter aus, bis ihre Nachfolger von der konstituierenden Verbandsversammlung gewählt werden.
(8) Der/die Verbandsvorsteher/in beruft den Verwaltungsrat ein, setzt die Tagesordnung fest, und leitet die Sitzungen. Der/die Verbandsvorsteher/in lädt zu den Sitzungen des Verwaltungsrates unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich ein. In eiligen Fällen kann die Frist auf 7 Tage verkürzt werden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen. Auf Antrag einer stimmberechtigten Person im Verwaltungsrat, der mindestens eine Woche vor der Sitzung den Mitgliedern schriftlich vorliegen muss, kann die Tagesordnung durch Beschluss erweitert werden.
§ 11 Beschlüsse des Verwaltungsrates
(1) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Personen gefasst. Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Personen anwesend ist. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, so ist er in der nächsten Sitzung hinsichtlich derselben Tagesordnungspunkte ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Personen beschlussfähig; hierauf ist in der zu wiederholenden Einladung hinzuweisen.
(3) Beschlüsse des Verwaltungsrates können auch außerhalb einer Sitzung schriftlich gefasst werden, wenn keine stimmberechtigte Person diesem Verfahren widerspricht.
(4) Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Verbandsvorsteher/in und einer weiteren stimmberechtigten Person zu unterzeichnen ist.
§ 12 Verbandsvorsteher/in
(1) Der/die Verbandsvorsteher/in und sein/ihre Stellvertreter/in werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten/innen der Verbandsmitglieder für die Dauer der laufenden Wahlzeit der kommunalen Vertretung gewählt. Der/die Verbandsvorsteher/in und sein/ihr Stellvertreter/in dürfen der Verbandsversammlung nicht angehören. Auf die Wahl findet § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW entsprechende Anwendung.
(2) Beim Übergang von der alten in die neue Wahlperiode einer Kommunalwahl üben der/die Verbandsvorsteher/in und seine/ihre Stellvertretung kommissarisch ihre Ämter weiter aus, bis ihre Nachfolger von der konstituierenden Verbandsversammlung gewählt werden.
(3) Der/die Verbandsvorsteher/in ist verpflichtet, an der Sitzung der Verbandsversammlung teilzunehmen. Er/sie hat beratende Stimme.
(4) Dem/der Verbandsvorsteher/in obliegen alle Geschäfte des Verbandes, zu denen nicht der Verwaltungsrat oder die Verbandsversammlung durch das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit, durch das Weiterbildungsgesetz oder durch diese Satzung berufen sind. Der/die Verbandsvorsteher/in vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Verbandsvorsteher/in nimmt zur Durchführung seiner/ihrer Aufgaben die Hilfe der VHS-Leitung in Anspruch.
(5) Erklärungen, durch welche der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der/die Verbandsvorsteher/in und von der VHS-Leitung oder deren Stellvertretern/innen zu unterzeichnen. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die die VHS-Leitung oder eine von ihr angewiesene Verwaltungskraft unterschreiben kann.
(6) Der/die Verbandsvorsteher/in ist Dienstvorgesetzte/r der Dienstkräfte des Zweckverbandes und Vorgesetzte/r der VHS-Leitung.
§ 13 Personalausstattung der vhs Lennetal
VHS-Leitung, hauptamtlich/hauptberuflich pädagogisch Mitarbeitende, Dienstkräfte für den Verwaltungsdienst und sonstige Dienstkräfte in der vhs Lennetal sind Bedienstete des Trägers.
§ 14 VHS-Leitung
(1) Die VHS-Leitung ist verantwortlich für die Leitung der Arbeit der vhs Lennetal.
(2) Die VHS-Leitung hat vorzubereiten und durchzuführen:
a) Langfristige Planung des Weiterbildungsangebotes im Verbandsgebiet,
b) Aufstellung eines Arbeitsplanes gem. § 18 dieser Satzung,
c) Koordination der Arbeit in der Volkshochschule,
d) Vorbereitung des Wirtschafts- und Stellenplans,
e) Verpflichtung der nebenamtlich/nebenberuflich pädagogisch Mitarbeitenden,
f) Verfügung über die im Wirtschaftsplan für den Betrieb der vhs Lennetal bereitgestellten Mittel nach Maßgabe einer Dienstanweisung der/die Verbandsvorsteher/in,
g) Verwaltung der Räume, Ausstattung und Einrichtung der vhs Lennetal,
h) Öffentlichkeitsarbeit und zentrale Werbung,
i) Ausübung des Hausrechts in Vertretung des/der Verbandsvorsteher/in.
(3) Die VHS-Leitung soll auch selbst Lehrveranstaltungen durchführen. Die Entscheidung darüber trifft der Verwaltungsrat.
(4) Die VHS-Leitung ist Vorgesetzte/r der hauptamtlich/hauptberuflich pädagogisch Mitarbeitenden der vhs Lennetal, sowie der Mitarbeitenden für den Verwaltungsdienst und sonstiger Mitarbeitenden. Zur Planung und Durchführung der VHS-Arbeit führt sie regelmäßig Besprechungen mit den hauptamtlich/hauptberuflich pädagogisch Mitarbeitenden und den für die Verwaltung verantwortlichen Mitarbeitenden durch.
§ 15 Hauptamtlich/hauptberuflich pädagogisch Mitarbeitende
(1) Nach Maßgabe des Stellenplanes werden hauptamtlich/hauptberuflich pädagogisch Mitarbeitende eingestellt.
(2) Die einzelnen Bediensteten sind verantwortlich für die Arbeit in den ihnen übertragenen Fachbereichen und Bereichsstellen. Sie wirken an der Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen mit,
a) durch Aufstellung des Arbeitsplanentwurfes für ihren Verantwortungsbereich,
b) durch eigene Lehrveranstaltungen,
c) durch regelmäßige gemeinsame Beratungen mit der VHS-Leitung.
§ 16 Nebenamtlich/nebenberuflich pädagogisch Mitarbeitende
(1) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen kann entsprechend vorgebildeten Mitarbeitende übertragen werden, die nebenamtlich oder nebenberuflich tätig sind.
(2) Die Aufgaben dieser Mitarbeitenden richten sich nach dem mit ihnen abgeschlossenen Dienstvertrag. Sie können an der Planung von Lehrveranstaltungen mitwirken durch
a) Vorschläge für die Arbeitspläne,
b) Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen des pädagogischen Personals auf Einladung des/der pädagogischen Leiters/in.
(3) Die Vergütung der freiberuflichen Mitarbeitenden wird in einer besonderen Honorarordnung geregelt.
§ 17 Mitarbeitende für den Verwaltungsdienst
(1) Nach Maßgabe des Stellenplanes werden Bedienstete für den Verwaltungsdienst der vhs Lennetal und sonstige Bedienstete eingestellt.
(2) Sie unterstützen die VHS-Leitung in bei der Planung und Durchführung der Organisation der VHS-Arbeit oder sonstiger, mit dem Betrieb der vhs Lennetal unmittelbar zusammenhängenden Angelegenheiten.
§ 18 Arbeitsplan
(1) Der Arbeitsplan der vhs Lennetal wird für ein Semester und längstens für ein Jahr aufgestellt. Er ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
§ 19 VHS-Arbeitsgemeinschaft
(1) Zur Förderung der Zusammenarbeit der Kultureinrichtungen in den einzelnen Mitgliedsgemeinden und der vhs Lennetal kann eine Arbeitsgemeinschaft gebildet werden für
a) Anregungen zur Arbeit der vhs Lennetal,
b) Koordinierung der Aufgabenerledigung durch die unterschiedlichen kulturellen Einrichtungen in den beteiligten Gemeinden,
c) Pflege von Öffentlichkeitskontakten in den Gemeinden
2) Der/die Verbandsvorsteher/in lädt bei Bedarf die VHS-Leitung und die Leitungen der anderen anerkannten Kultureinrichtungen der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes, insbesondere die Leitungen der Gemeindebüchereien, Familien- und Jugendbildungsstätten, Musikschulen und die Vertreter/innen der in den Gemeinden gemeindeumfassend tätigen Kulturringe zu einer gemeinsamen Besprechung ein.
(3) Zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft können Fachkräfte und sachkundige Bürger/innen beratend hinzugezogen werden.
§ 20 Vertretung der Teilnehmenden
Die Mitwirkungsrechte der Mitarbeitenden und Teilnehmenden gemäß § 4, Abs. 3 WbG werden in einer besonderen Satzung geregelt.
§ 21 Teilnehmerentgelt/Gebühren
Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der vhs Lennetal wird in der Regel ein Teilnehmerentgelt erhoben. Das Nähere hierzu bestimmt die Gebühren- und Benutzungssatzung, die von der Verbandsversammlung erlassen wird.
§ 22 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich gemäß § 18 Abs. 3 GkG NRW nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) für das Land NRW in der jeweils gültigen Fassung. Mit der Wirtschaftsführung und dem Rechnungswesen kann ein Mitglied des Zweckverbands oder ein befähigter Dritter gegen Erstattung der Kosten beauftragt werden.
§ 23 Rechnungsprüfung
(1) Die Verbandsversammlung bildet aus ihrer Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuss. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus je einer vertretungsberechtigten Person der beteiligten Gemeinden. Ihm obliegt die Prüfung der Rechnung gemäß § 101 GO NW.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich bei der Prüfung entweder eines Wirtschaftsprüfers oder eines Rechnungsprüfungsamts eines der Verbandsmitglieder gegen Kostenerstattung.
§ 24 Deckung des Finanzbedarfs
(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen. Berechnungsgrundlage für die Umlage ist Zahl der Einwohner nach dem Stand des 31.12. des Vorvorjahres nach den Berichten des Statistischen Landesamtes Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Verbandsmitglieder leisten am 10. Januar jeden Kalenderjahres einen Abschlag in Höhe von 3/4 der Umlage. Die restlichen Umlagezahlungen werden am 01. Juli eines Jahres geleistet.
§ 25 Auseinandersetzung
(1) Bei Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zu treffen.
(2) Kommt diese Vereinbarung nicht binnen einer Frist von 6 Monaten nach Auflösung des Zweckverbandes zustande, entscheidet über die Verteilung des verbleibenden Vermögens der Regierungspräsident in Arnsberg.
(3) Nach Auflösung des Zweckverbandes übernehmen die Verbandsmitglieder die Bediensteten des Zweckverbandes entsprechend § 129 ff. BRRG. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Regierungspräsident in Arnsberg. Hinsichtlich der Versorgungsempfänger/innen gilt § 132 BRRG entsprechend.
(4) Bei Auflösung des Zweckverbandes verpflichten sich die Verbandsmitglieder, den nach § 15 der Satzung der kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe vorgesehenen Ausgleichsbetrag sowie die zu seiner Ermittlung erforderlichen Kosten an die Zusatzversorgungskasse zu zahlen. Das gilt auch für die laufenden Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich der Beiträge und Umlagen bei Zahlungsunfähigkeit des Zweckverbandes.
§ 26 Wirtschaftsplan
(1) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und dem Stellenplan.
(2) Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben des Vermögensplanes gelten als nicht erheblich, wenn sie
a) auf gesetzlichen oder tariflichen Verpflichtungen beruhen,
b) zur Verwendung zweckgebundener Einnahmen erforderlich sind,
c) in sonstigen Fällen höchstens 50% des Ansatzes des betreffenden Einzelvorhabens, höchstens jedoch 6.000 EUR nicht übersteigen. Mehrausgaben bis zu einem Betrag von 600 EUR gelten in jedem Fall als unerheblich.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die VHS-Leitung den/die Verbandsvorsteher/in zu unterrichten.
Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des/der Verbandsvorsteher/in, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, so sind der/die Verbandsvorsteher/in unverzüglich zu unterrichten.
Erfolgsgefährdende Mindererträge und erfolgsgefährdende Mehraufwendungen gelten als nicht erheblich, wenn sie
a) auf gesetzlichen oder tariflichen Verpflichtungen beruhen,
b) zur Verwendung zweckgebundener Einnahmen erforderlich sind,
c) in sonstigen Fällen höchstens 50% des Ansatzes, höchstens jedoch 6.000 EUR nicht übersteigen. Bis zu einem Betrag von 600 EUR gelten sie in jedem Fall als unerheblich.
Erfolgsgefährdende Mindererträge und Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen sind der Verbandsversammlung zur Kenntnis zu bringen.
§ 27 Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, werden im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises veröffentlicht. Es bleibt den Mitgliedern überlassen, in der Ortspresse auf die öffentlichen Bekanntmachungen nachrichtlich hinzuweisen.
Ist eine öffentliche Bekanntmachung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises in der vorgeschriebenen Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise für die Dauer von einer Woche durch Veröffentlichung auf den Internetseiten der Verbandskommunen.
Im Übrigen finden die Vorschriften der Verordnung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der zurzeit geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 28 Inkrafttreten
Diese Satzung für den Zweckverband Volkshochschule Lennetal vom 01.06.2021 tritt am 24.06.2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Zweckverbandes Volkshochschule Lennetal vom 12.03.1976 in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 03.12.2015 außer Kraft.